(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. | nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und | |||||||||
2. | nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). |
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
1. | aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und | |||||||||
2. | aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: | |||||||||
a) | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2. | |||||||||
3. | Stallungen für mehr als 15 GVE mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. |
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
1. | alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, | |||||||||
2. | der Endausgang am Ende eines Fluchtweges. |
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
1. | Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993; | |||||||||
2. | Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung. |
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