§ 11 Bgld. ALFALF Lagerungen

Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

1.

die Stabilität und Eignung der Unterlage,

2.

die Standfestigkeit der Lagerung selbst,

3.

die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,

4.

die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,

5.

den Böschungswinkel von Schüttgütern,

6.

den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und

7.

mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass

1.

die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,

2.

die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,

3.

die zulässige Füllhöhe von Behältern, nicht überschritten werden.

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

In Kraft seit 05.12.2002 bis 31.12.9999
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