§ 2 Bgld. ALFALF (Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft), Begriffsbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 2 Bgld. ALFALF Begriffsbestimmung
Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 05.12.2002 bis 31.12.9999
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