§ 18 Bgld. ALFALF Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

1.

aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und

2.

aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.

3.

Stallungen für mehr als 15 GVE mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf

1.

Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

1.

aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und

2.

aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.

3.

Stallungen für mehr als 15 GVE mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf

1.

Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

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