§ 26 Bgld. ALFALF Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,

b)

Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,

c)

kulturelle Einrichtungen,

d)

Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder

e)

Buschen- oder Mostschenken (Kellerlokale)

handelt.

(3) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

1.

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.

(4) Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Abs. 3.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,

b)

Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,

c)

kulturelle Einrichtungen,

d)

Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder

e)

Buschen- oder Mostschenken (Kellerlokale)

handelt.

(3) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

1.

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.

(4) Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Abs. 3.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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