§ 22 Bgld. ALFALF Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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