§ 3 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Außer in den Bereichen Eigenheime und Reihenhäuser ist auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung insofern im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 § 3 Bgld. WFGWFVO 2005 Bedacht zu nehmen, als bauliche Barrieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden müssenseit 31.08.2018 weggefallen. Wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen, eine für einen Rollstuhl samt Begleitperson ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen und aus einer sitzenden Stellung bedient werden können. Werden Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 über „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“, herausgegeben am 1. Mai 2005 vom Österreichischen Normungsinstitut, zu erfolgen.

(2) Außer im Bereich der Eigenheime ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ergänzend zu Abs. 1 und unabhängig von der Beantragung von Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit jedenfalls durch folgende Maßnahmen Bedacht zu nehmen:

1.

Der Eingang in das Erdgeschoss muss stufenlos erreichbar sein.

2.

Vor Hauseingangstüren muss eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser bestehen.

3.

Die Hauseingangstür muss eine nutzbare Durchgangslichte von mindestens 90 cm aufweisen.

4.

Erforderliche Türanschläge sowie Niveauunterschiede von Hauseingangstüren dürfen nicht größer als 2 cm und müssen gut überrollbar sein. Bei Türen, an die erhöhte Anforderungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz gestellt werden, darf der Türanschlag nicht größer als 3 cm sein.

5.

Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure) und Vorräume müssen eine lichte Breite des Bewegungsraumes von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Breite darf durch Einbauten und vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Unberücksichtigt bleiben stellenweise Einengungen von maximal 10 cm auf einer Länge von maximal 100 cm (zB Pfeiler, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand). Am Ende horizontaler Verbindungswege und bei Richtungsänderungen muss die Bewegungsfläche mindestens 150 cm Durchmesser aufweisen. Ist bei Stichgängen die Ausführung der Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser nicht möglich, so ist zumindest eine Leerverrohrung für automatische Türöffner vorzusehen.

6.

Horizontale Verbindungswege und Vorräume müssen grundsätzlich stufenlos ausgeführt werden. Unvermeidbare Niveauunterschiede müssen durch Rampen oder durch Personenaufzüge ausgeglichen werden..

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben

1.

bis zu fünf Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest drei

2.

bis zu sieben Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest fünf

3.

mit mehr als sieben Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest drei Viertel

der geplanten Wohnungen oder Reihenhäuser Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, die als begünstigte Personen im Sinne des § 10 Bgld. WFG 2005 anzusehen sind.

(4) Bei der Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen ist für die positive Erledigung des Förderungsansuchens erforderlich, dass das Vorhaben im Einklang mit dem aktuellen Stand der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge im Burgenland steht und für mindestens 80 % der Heimplätze des Vorhabens eine Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland seitens des Landes in Aussicht gestellt ist.

(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:

HWBBGF in kWh/m².a

bei einem Ansuchen

bei einem A/V-Verhältnis

≥0,8

bei einem A/V-Verhältnis

≤0,2

ab 1. Jänner 2012

36

20

Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten linear zu interpolieren ist.

(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.

Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:

HWBBGF in kWh/m².a

bei einem Ansuchen

bei einem A/V-Verhältnis

≥0,8

bei einem A/V-Verhältnis

≤0,2

ab 1. Jänner 2010

70

35

Die Bestimmungen des Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden. Wird aber bei Eigenheimen, die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.

(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme - unbeschadet einer ergänzenden Fördermöglichkeit gemäß § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 - eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden, wobei hierbei die Einschränkung gemäß § 41 Abs. 1a Bgld. WFG 2005 entsprechend zu berücksichtigen ist. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.

(8) Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005, welche die Wärmebereitstellungssysteme oder die Heizungsanlagen betreffen, werden grundsätzlich nur dann gefördert, wenn innovative klimarelevante Systeme zur Verwendung kommen und es durch diese oder zusätzliche Sanierungsmaßnahmen auch zu einer Reduktion der Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 gegenüber dem Ausgangswert kommt. Abweichend davon können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gelten:

1.

Es erfolgt eine Kombination mit thermischen Solaranlagen, wobei die Einbindung in das Raumheizungssystem anzustreben und der Anteil an erneuerbarer Energie nachweislich zu optimieren ist.

2.

Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen über mögliche Sanierungsmaßnahmen vorzulegen.

3.

Es besteht keine Möglichkeit für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist von der Förderungswerberin oder vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(9) Die Verwendung ökologischer Baustoffe, sofern derartige Alternativprodukte vorhanden sind, stellt eine Fördervoraussetzung dar und ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nachzuweisen.

(10) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.

(11) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen.

(12) Die errechnete Förderhöhe ist auf ganze Eurobeträge zu runden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Außer in den Bereichen Eigenheime und Reihenhäuser ist auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung insofern im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 § 3 Bgld. WFGWFVO 2005 Bedacht zu nehmen, als bauliche Barrieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden müssenseit 31.08.2018 weggefallen. Wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen, eine für einen Rollstuhl samt Begleitperson ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen und aus einer sitzenden Stellung bedient werden können. Werden Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 über „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“, herausgegeben am 1. Mai 2005 vom Österreichischen Normungsinstitut, zu erfolgen.

(2) Außer im Bereich der Eigenheime ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ergänzend zu Abs. 1 und unabhängig von der Beantragung von Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit jedenfalls durch folgende Maßnahmen Bedacht zu nehmen:

1.

Der Eingang in das Erdgeschoss muss stufenlos erreichbar sein.

2.

Vor Hauseingangstüren muss eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser bestehen.

3.

Die Hauseingangstür muss eine nutzbare Durchgangslichte von mindestens 90 cm aufweisen.

4.

Erforderliche Türanschläge sowie Niveauunterschiede von Hauseingangstüren dürfen nicht größer als 2 cm und müssen gut überrollbar sein. Bei Türen, an die erhöhte Anforderungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz gestellt werden, darf der Türanschlag nicht größer als 3 cm sein.

5.

Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure) und Vorräume müssen eine lichte Breite des Bewegungsraumes von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Breite darf durch Einbauten und vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Unberücksichtigt bleiben stellenweise Einengungen von maximal 10 cm auf einer Länge von maximal 100 cm (zB Pfeiler, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand). Am Ende horizontaler Verbindungswege und bei Richtungsänderungen muss die Bewegungsfläche mindestens 150 cm Durchmesser aufweisen. Ist bei Stichgängen die Ausführung der Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser nicht möglich, so ist zumindest eine Leerverrohrung für automatische Türöffner vorzusehen.

6.

Horizontale Verbindungswege und Vorräume müssen grundsätzlich stufenlos ausgeführt werden. Unvermeidbare Niveauunterschiede müssen durch Rampen oder durch Personenaufzüge ausgeglichen werden..

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben

1.

bis zu fünf Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest drei

2.

bis zu sieben Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest fünf

3.

mit mehr als sieben Wohnungen oder Reihenhäusern für zumindest drei Viertel

der geplanten Wohnungen oder Reihenhäuser Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, die als begünstigte Personen im Sinne des § 10 Bgld. WFG 2005 anzusehen sind.

(4) Bei der Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen ist für die positive Erledigung des Förderungsansuchens erforderlich, dass das Vorhaben im Einklang mit dem aktuellen Stand der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge im Burgenland steht und für mindestens 80 % der Heimplätze des Vorhabens eine Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland seitens des Landes in Aussicht gestellt ist.

(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:

HWBBGF in kWh/m².a

bei einem Ansuchen

bei einem A/V-Verhältnis

≥0,8

bei einem A/V-Verhältnis

≤0,2

ab 1. Jänner 2012

36

20

Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten linear zu interpolieren ist.

(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.

Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:

HWBBGF in kWh/m².a

bei einem Ansuchen

bei einem A/V-Verhältnis

≥0,8

bei einem A/V-Verhältnis

≤0,2

ab 1. Jänner 2010

70

35

Die Bestimmungen des Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden. Wird aber bei Eigenheimen, die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.

(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme - unbeschadet einer ergänzenden Fördermöglichkeit gemäß § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 - eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden, wobei hierbei die Einschränkung gemäß § 41 Abs. 1a Bgld. WFG 2005 entsprechend zu berücksichtigen ist. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.

(8) Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005, welche die Wärmebereitstellungssysteme oder die Heizungsanlagen betreffen, werden grundsätzlich nur dann gefördert, wenn innovative klimarelevante Systeme zur Verwendung kommen und es durch diese oder zusätzliche Sanierungsmaßnahmen auch zu einer Reduktion der Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 gegenüber dem Ausgangswert kommt. Abweichend davon können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gelten:

1.

Es erfolgt eine Kombination mit thermischen Solaranlagen, wobei die Einbindung in das Raumheizungssystem anzustreben und der Anteil an erneuerbarer Energie nachweislich zu optimieren ist.

2.

Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen über mögliche Sanierungsmaßnahmen vorzulegen.

3.

Es besteht keine Möglichkeit für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist von der Förderungswerberin oder vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(9) Die Verwendung ökologischer Baustoffe, sofern derartige Alternativprodukte vorhanden sind, stellt eine Fördervoraussetzung dar und ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nachzuweisen.

(10) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.

(11) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen.

(12) Die errechnete Förderhöhe ist auf ganze Eurobeträge zu runden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten