§ 12 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 12 Bgld. WFGWFVO 2005 kann bei Eigenheimen ein mit 25.000 Euro pro Wohneinheit begrenztes, grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werdenseit 31.08.2018 weggefallen. Umfassen die Sanierungsarbeiten auch Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit, kann das Förderungsdarlehen bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit betragen.

(2) Ein Darlehen gemäß Abs. 1 wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 12 Bgld. WFGWFVO 2005 kann bei Eigenheimen ein mit 25.000 Euro pro Wohneinheit begrenztes, grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werdenseit 31.08.2018 weggefallen. Umfassen die Sanierungsarbeiten auch Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit, kann das Förderungsdarlehen bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit betragen.

(2) Ein Darlehen gemäß Abs. 1 wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden.

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