Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in AbsBgld. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereitenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in AbsBgld. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereitenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.