§ 5 Bgld. GtVG Bewilligung

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 2 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden (Verträglichkeitsprüfung).

(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessenen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. GtVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. GtVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. GtVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. GtVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. GtVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. GtVG
§ 6 Bgld. GtVG