Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GtVG

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

Bgld. GtVG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG)

StF: LGBl. Nr. 64/2005 (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071)

§ 1 Bgld. GtVG Ziel und Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmitteln und Futtermittel, ABl. Nr. L268 vom 18. Oktober 2001, S. 1),

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission, ABl. Nr. 206 vom 15. August 2003, S. 17, bewirtschaften zu können, und

3.

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

§ 2 Bgld. GtVG Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten

1.

„GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

2.

„Ausbringen“: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie als Saatgut oder Futtermittel unverpackt zu lagern;

3.

„gentechnikrechtliche Zulassung“: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG;

4.

„ökologischer Landbau“: ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

5.

„Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils geboten und die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden;

6.

„Verunreinigung durch GVO“: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird.

§ 3 Bgld. GtVG Allgemeine Vorschriften über das Ausbringen


(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Einhaltung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und geeignet sind, um eine Verunreinigung anderer Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, durch GVO zu vermeiden. Steht dem Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundflächen entgegen, ist darauf das Ausbringen nicht zulässig.

(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch

1.

innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark),

2.

innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 27 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001)

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur durch die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche

1.

ebenfalls GVO ausgebracht werden oder

2.

mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken);

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten;

5.

die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes;

6.

Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut.

§ 4 Bgld. GtVG Bewilligungspflicht


(1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringen.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;

2.

ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;

3.

ein Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Alleineigentümerin oder Alleineigentümer ist;

4.

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;

6.

ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung einschließlich der allenfalls vorgesehenen Bedingungen und Auflagen;

7.

eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;

8.

Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.

(4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.

(5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 5 Bgld. GtVG Bewilligung


(1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 2 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden (Verträglichkeitsprüfung).

(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessenen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 6 Bgld. GtVG Informationspflichten


Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat

1.

die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;

2.

die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

§ 7 Bgld. GtVG Verdacht der Verunreinigung


Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 8 Bgld. GtVG Behördliche Überwachung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

(2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.

§ 9 Bgld. GtVG Behördliche Wiederherstellungsaufträge


(1) Wurden GVO ohne Bewilligung ausgebracht oder wurden in Bewilligungen gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder demjenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacherin oder Verursacher), oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzutragen:

1.

die Wiederherstellung des vorherigen Zustands;

2.

die Herstellung des bewilligungskonformen Zustands oder

3.

die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist.

(2) Ist diejenige oder derjenige, die oder der GVO ohne Bewilligung ausgebracht hat, nicht feststellbar oder kann der Verursacherin oder dem Verursacher oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn sie oder er

1.

dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder

2.

beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.

Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die sonst Verpflichtete oder den sonst Verpflichteten auf Ersatz des Aufwands erwächst.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren getroffen werden.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

§ 10 Bgld. GtVG Überprüfungsbefugnisse


(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.

§ 11 Bgld. GtVG Entschädigung


(1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.

Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.

(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.

§ 12 Bgld. GtVG Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse


(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn

1.

die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und

2.

die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.

§ 13 Bgld. GtVG Burgenländisches Gentechnik-Buch


(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

1.

Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2 und 4): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

2.

die in § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben;

3.

Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;

4.

Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8 angeführten Angaben beziehen;

5.

Angaben über die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;

6.

Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3;

7.

die Übersichtskarten.

(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

§ 14 Bgld. GtVG Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer

1.

GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder

2.

den in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder

3.

den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder

4.

einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

§ 15 Bgld. GtVG Schlussbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.

(3) Durch § 4 Abs. 1 und die §§ 5, 9, 10 und 13 werden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG umgesetzt.

(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.

(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz (Bgld. GtVG) Fundstelle


Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG)

StF: LGBl. Nr. 64/2005 (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten