Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GtVG

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

Bgld. GtVG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 1 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 2 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 2 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 3 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 3 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 4 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 4 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 5 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 5 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 6 Bgld. GtVG Informationspflichten


Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat

1.

die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;

2.

die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

§ 7 Bgld. GtVG Verdacht der Verunreinigung


Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 8 Bgld. GtVG Behördliche Überwachung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

(2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.

§ 9 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 9 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 10 Bgld. GtVG Überprüfungsbefugnisse


(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.

§ 11 Bgld. GtVG Entschädigung


(1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.

Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.

(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.

§ 12 Bgld. GtVG Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse


(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn

1.

die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und

2.

die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind.

(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.

§ 13 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 13 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 14 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 14 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

§ 15 Bgld. GtVG (weggefallen)


§ 15 Bgld. GtVG seit 24.10.2019 weggefallen.

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz (Bgld. GtVG) Fundstelle


Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG)

StF: LGBl. Nr. 64/2005 (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

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