§ 11 Bgld. GtVG Entschädigung

Bgld. GtVG - Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.

Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.

(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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