§ 37 Bgld. ALFALF Aufenthaltsräume

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 88 Abs. 1 Z 2 LArbO) beschäftigt werden;

2.

für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt,

3.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,

4.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden und

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

1.

Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

2.

Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;

3.

Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 88 Abs. 1 Z 2 LArbO) beschäftigt werden;

2.

für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt,

3.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,

4.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden und

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

1.

Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

2.

Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;

3.

Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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