§ 5 Bgld. TMV Gebühren für Betriebszulassungen und Kontrollen

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

1.

mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und

2.

einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:

a)

Zwischenbehandlungsbetrieb;

b)

Lagerbetrieb;

c)

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;

d)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;

e)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;

f)

Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;

g)

Biogasanlage;

h)

Kompostieranlage;

i)

Heimtierfutterbetrieb;

j)

technische Anlagen.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

1.

mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und

2.

einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:

a)

Zwischenbehandlungsbetrieb;

b)

Lagerbetrieb;

c)

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;

d)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;

e)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;

f)

Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;

g)

Biogasanlage;

h)

Kompostieranlage;

i)

Heimtierfutterbetrieb;

j)

technische Anlagen.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.

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