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(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
1. | mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und | |||||||||
2. | einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt: | |||||||||
a) | Zwischenbehandlungsbetrieb; | |||||||||
b) | Lagerbetrieb; | |||||||||
c) | Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage; | |||||||||
d) | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2; | |||||||||
e) | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3; | |||||||||
f) | Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3; | |||||||||
g) | Biogasanlage; | |||||||||
h) | Kompostieranlage; | |||||||||
i) | Heimtierfutterbetrieb; | |||||||||
j) | technische Anlagen. |
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
1. | mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und | |||||||||
2. | einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt: | |||||||||
a) | Zwischenbehandlungsbetrieb; | |||||||||
b) | Lagerbetrieb; | |||||||||
c) | Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage; | |||||||||
d) | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2; | |||||||||
e) | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3; | |||||||||
f) | Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3; | |||||||||
g) | Biogasanlage; | |||||||||
h) | Kompostieranlage; | |||||||||
i) | Heimtierfutterbetrieb; | |||||||||
j) | technische Anlagen. |
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.