(1) Ablieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.
(2) Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.
(3) Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(4) Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
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