§ 1 Bgld. TMV Geltungsbereich

Bgld. TMV - Bgld. Tiermaterialienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von verendeten (Falltieren) und getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, im Burgenland.

In Kraft seit 09.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. TMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. TMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. TMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. TMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. TMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. TMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. TMV