§ 1 Bgld. TMV Geltungsbereich

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von verendeten (Falltieren) und getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 (ABl. Nr. L 273300 vom 10.10.200214.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, im Burgenland.

Stand vor dem 08.07.2013

In Kraft vom 15.07.2004 bis 08.07.2013

Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von verendeten (Falltieren) und getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 (ABl. Nr. L 273300 vom 10.10.200214.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, im Burgenland.

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