Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. TMV

Bgld. Tiermaterialienverordnung

Bgld. TMV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2004 über das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Bgld. Tiermaterialienverordnung)

StF: LGBl. Nr. 44/2004

§ 1 Bgld. TMV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von verendeten (Falltieren) und getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, im Burgenland.

§ 2 Bgld. TMV Anzeige- und Ablieferungspflicht


(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013 zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).

(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).

(4) Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie

1.

ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen,

2.

auf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden und

3.

als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig einzustufen

sind.

(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.

§ 3 Bgld. TMV Aufbewahrung, Verbringen und Einsammeln tierischer


(1) Ablieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.

(2) Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.

(3) Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(4) Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.

§ 4 Bgld. TMV Entgelte


(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung von gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen Tieren und Abfällen sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ergibt sich aus der Anlage (Entgelttarif).

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Z 1 des Entgelttarifes sind im Verhältnis der Volkszahl, die Entgelte gemäß Z 2 nach dem Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollzählung der Allgemeinen Viehzählung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Z 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember, die Entgelte gemäß Z 2 jährlich im Nachhinein bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten.

§ 5 Bgld. TMV Gebühren für Betriebszulassungen und Kontrollen


(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

1.

mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und

2.

einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:

a)

Zwischenbehandlungsbetrieb;

b)

Lagerbetrieb;

c)

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;

d)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2;

e)

Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;

f)

Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3;

g)

Biogasanlage;

h)

Kompostieranlage;

i)

Heimtierfutterbetrieb;

j)

technische Anlagen.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.

§ 6 Bgld. TMV Strafbestimmungen


Übertretungen der §§ 2 und 3 werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes bestraft.

§ 7 Bgld. TMV Schlussbestimmung


(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über die Verwertung tierischer Abfälle (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 41/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2003, außer Kraft.

(2) §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 Bgld. TMV


Entgelttarif

Für das Einsammeln, die Abfuhr, die Beseitigung und die unschädliche Entsorgung der gemäß § 2 ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte und Materialien sind folgende Entgelte zu entrichten:

1.

für jeden Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils

letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 1,75 Euro

2.

für den Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten

Vollerhebung der allgemeinen Viehzählung der Statistik Austria jährlich

a)

für Pferde je Tier 58 Cent

b)

für Rinder je Tier 58 Cent

c)

für Schweine je Tier 29 Cent

d)

für Schafe je Tier 29 Cent

e)

für Ziegen je Tier 29 Cent

f)

für Geflügel je Tier 1 Cent

g)

für Zuchtwild je Tier 29 Cent

h)

für Hunde je Tier 29 Cent

Bgld. Tiermaterialienverordnung (Bgld. TMV) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2004 über das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Bgld. Tiermaterialienverordnung)

StF: LGBl. Nr. 44/2004

Änderung

LGBl. Nr. 40/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:

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