§ 4 Bgld. TMV Entgelte

Bgld. TMV - Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung von gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen Tieren und Abfällen sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ergibt sich aus der Anlage (Entgelttarif).

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Z 1 des Entgelttarifes sind im Verhältnis der Volkszahl, die Entgelte gemäß Z 2 nach dem Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollzählung der Allgemeinen Viehzählung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Z 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember, die Entgelte gemäß Z 2 jährlich im Nachhinein bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten.

In Kraft seit 09.07.2013 bis 31.12.9999
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