§ 6 Bgld. GtVG Informationspflichten

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat

1.

die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;

2.

die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat

1.

die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben;

2.

die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.

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