Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 21-30 von 387

21 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw) aktualisiert


§ 18 Bgld. VOLV - LuFw Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibratione... mehr lesen...


§ 17 Bgld. VOLV - LuFw Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. 02. 2003 S. 38;2.Richtlin... mehr lesen...


§ 16 Bgld. VOLV - LuFw Auflegen zur Einsichtnahme

Die in dieser Verordnung genannten internationalen Normen ISO 1999:1990, ISO 2631-1:1997 und ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 liegen in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können au... mehr lesen...


§ 15 Bgld. VOLV - LuFw Ausnahmen

(1) Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § ... mehr lesen...


§ 14 Bgld. VOLV - LuFw Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis

(1) Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährd... mehr lesen...


§ 13 Bgld. VOLV - LuFw Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:1.für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);2.für Vibrationen: Ber... mehr lesen...


§ 12 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie1.Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen... mehr lesen...


§ 11 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen an der Quelle

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie1.alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;2.die Auswahl geeigneter Arbeitsmit... mehr lesen...


§ 10 Bgld. VOLV - LuFw Bauliche und raumakustische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittlerenSchallabsorptionsgrad von mindestens αm,B... mehr lesen...


§ 9 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau... mehr lesen...


§ 8 Bgld. VOLV - LuFw Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:1.die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;2.Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewer... mehr lesen...


§ 7 Bgld. VOLV - LuFw Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:1.Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der... mehr lesen...


§ 6 Bgld. VOLV - LuFw Bewertungen und Messungen

(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Herstellerinnen- oder Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erke... mehr lesen...


§ 5 Bgld. VOLV - LuFw Grenzwerte für bestimmte Räume

(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, ... mehr lesen...


§ 4 Bgld. VOLV - LuFw Auslösewert

Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 A... mehr lesen...


§ 3 Bgld. VOLV - LuFw Expositionsgrenzwert

(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:1.Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²;2.Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²;3.Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);4.Für jugendliche Dienstnehme... mehr lesen...


§ 2 Bgld. VOLV - LuFw Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind1.Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);a)Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-Sys... mehr lesen...


§ 1 Bgld. VOLV - LuFw Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 2006, über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw)StF: LGBl. Nr. 62/2006 [CELEX Nr. 32003L0010, 32002L0044] Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz (Bgld. GtVG) aktualisiert


§ 15 Bgld. GtVG Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen ein... mehr lesen...


§ 14 Bgld. GtVG Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu... mehr lesen...


§ 13 Bgld. GtVG Burgenländisches Gentechnik-Buch

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine recht... mehr lesen...


§ 12 Bgld. GtVG Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn1.die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und2.die Verursacher dieser Verunreinigung nich... mehr lesen...


§ 11 Bgld. GtVG Entschädigung

(1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 od... mehr lesen...


§ 10 Bgld. GtVG Überprüfungsbefugnisse

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in e... mehr lesen...


§ 9 Bgld. GtVG Behördliche Wiederherstellungsaufträge

(1) Wurden GVO ohne Bewilligung ausgebracht oder wurden in Bewilligungen gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder demjenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursach... mehr lesen...


§ 8 Bgld. GtVG Behördliche Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.(2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der... mehr lesen...


§ 7 Bgld. GtVG Verdacht der Verunreinigung

Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregier... mehr lesen...


§ 6 Bgld. GtVG Informationspflichten

Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat1.die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigt... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GtVG Bewilligung

(1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtig... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GtVG Bewilligungspflicht

(1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringen.(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabs... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GtVG Allgemeine Vorschriften über das Ausbringen

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Einhaltung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und geeignet sind, um eine Verunreinigung anderer Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropog... mehr lesen...


§ 2 Bgld. GtVG Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten1.„GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalt... mehr lesen...


§ 1 Bgld. GtVG Ziel und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um1.das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freiset... mehr lesen...


Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz (Bgld. GtVG) Fundstelle

Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG)StF: LGBl. Nr. 64/2005 (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071) Änderung LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Bgld. Tiermaterialienverordnung (Bgld. TMV) aktualisiert


Anl. 1 Bgld. TMV

EntgelttarifFür das Einsammeln, die Abfuhr, die Beseitigung und die unschädliche Entsorgung der gemäß § 2 ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte und Materialien sind folgende Entgelte zu entrichten:1.für jeden Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Vol... mehr lesen...


§ 7 Bgld. TMV Schlussbestimmung

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über die Verwertung tierischer Abfälle (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 41/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2003, außer Kraft.(2) §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 2 ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. TMV Strafbestimmungen

Übertretungen der §§ 2 und 3 werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes bestraft. mehr lesen...


§ 5 Bgld. TMV Gebühren für Betriebszulassungen und Kontrollen

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird1.mit einem Grundbetrag von 100,00 Euro und2.einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:a)Zwischenbehandlungsbetrieb;b)Lagerbetrieb;c)Verbrennungs- und Mitverbrennun... mehr lesen...


§ 4 Bgld. TMV Entgelte

(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung von gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen Tieren und Abfällen sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ergibt sich aus der Anlage (Entgelttarif).(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelt... mehr lesen...


§ 3 Bgld. TMV Aufbewahrung, Verbringen und Einsammeln tierischer

(1) Ablieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.(2) Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.(3) Beim Verwahren (Abs. 1) u... mehr lesen...


§ 2 Bgld. TMV Anzeige- und Ablieferungspflicht

(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der... mehr lesen...


§ 1 Bgld. TMV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von verendeten (Falltieren) und getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem... mehr lesen...


Bgld. Tiermaterialienverordnung (Bgld. TMV) Fundstelle

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2004 über das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Bgld. Tiermaterialienverordnung)StF: LGBl. Nr. 44/2004 Änderung LGBl. Nr. 40/201... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004 (Bgld. LÖV 2004) aktualisiert


§ 5 Bgld. LÖV 2004

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 43/2004) mehr lesen...


§ 4 Bgld. LÖV 2004 Sonderregelung für Familienbetriebe

(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamto... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LÖV 2004 Sonderregelungen für bestimmte Gebiete

(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände v... mehr lesen...


§ 2 Bgld. LÖV 2004 Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen

Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:1.Bäckereibetriebe ab 05.30 Uhr,2.Antiquitätenmessen von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr,3.Verkaufsstellen von Süßwaren von Montag bis Freitag am Abend eine Stunde über die in § 1 festgelegten Offenhaltezeiten hi... mehr lesen...


§ 1 Bgld. LÖV 2004 Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Sam... mehr lesen...


Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004 (Bgld. LÖV 2004) Fundstelle

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2004 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004)StF: LGBl. Nr. 18/2004 Änderung LGBl. Nr. 43/2004Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 2 des Öff... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Bgld. Kennzeichnungsverordnung (Bgld. KennV) aktualisiert


§ 8 Bgld. KennV

(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/3... mehr lesen...


§ 7 Bgld. KennV Information und Unterweisung

(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84 LArbO informieren.(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeut... mehr lesen...


§ 6 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer leicht verständlich sind.(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, d... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entspr... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden1.zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder2.zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern be... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,3.die Eigenm... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KennV Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.(... mehr lesen...


§ 1b Bgld. KennV Arbeitsstoffkennzeichnung - Räume oder Bereiche

(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 90g Abs. 4 LArbO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lager... mehr lesen...


§ 1a Bgld. KennV Arbeitsstoffkennzeichnung - Behälter

(1) Die Kennzeichnung nach § 90g Abs. 2 LArbO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KennV Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 LArbO und für auswärtige Arbeitsstellen.(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das fü... mehr lesen...


Bgld. Kennzeichnungsverordnung (Bgld. KennV) Fundstelle

Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV)StF: LGBl. Nr. 11/2002 Änderung LGBl. Nr. 49/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 1 der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Bgld. Artenschutzverordnung 2001 (Bgld. ASV 2001) aktualisiert


§ 8 Bgld. ASV 2001 In-Kraft-Treten

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2, die Änderung des § 6 sowie die Anfügung der §§ 7 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 7 Bgld. ASV 2001 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umgesetzt:1.Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74... mehr lesen...


§ 6 Bgld. ASV 2001 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. mehr lesen...


§ 5 Bgld. ASV 2001 Der Schutz und die Pflege von Anlagen

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betrieb... mehr lesen...


§ 4 Bgld. ASV 2001 Nachweis der Zucht oder künstlichen Vermehrung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zuc... mehr lesen...


§ 3 Bgld. ASV 2001 Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten. mehr lesen...


§ 2 Bgld. ASV 2001 Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:Bienenfresser (Merops apiaster)Blauracke (Coracias garrulus)Dohle (Corvus monedul... mehr lesen...


§ 1 Bgld. ASV 2001 Ausnahmen

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:Frühlings-Knoten... mehr lesen...


Bgld. Artenschutzverordnung 2001 (Bgld. ASV 2001) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)StF: LGBl. Nr. 36/2001 Änderung LGBl. Nr. 24/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32006L0105]Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

63 Paragrafen zu Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 (LHG-VO 2000) aktualisiert


Anl. 6 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 6 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 5 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 4 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 3 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 2 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Anl. 1 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 56 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 55 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 54 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 53 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 52 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 51 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 50 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 49 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 48 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 46 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 46 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 44 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 44 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 42 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 41 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 40 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 39 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 38 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 37 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 37 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 36 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 34 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 33 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 32 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 31 LHG-VO 2000 (weggefallen)

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§ 30 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 30 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 29 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 28 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 27 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 26 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 25 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 24 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 23 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 22 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 21 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 20 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 19 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 18 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 17 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 16 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 15 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 14 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 13 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 12 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 11 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 10 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 9 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 8 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 7 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 6 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 5 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 4 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 3 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 2 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 LHG-VO 2000 (weggefallen)

§ 1 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 (LHG-VO 2000) Fundstelle (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 (LHG-VO 2000) Fundstelle seit 11.09.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

36 Paragrafen zu Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung (Bgld. G-PVWO) aktualisiert


§ 35 Bgld. G-PVWO Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft. mehr lesen...


§ 34 Bgld. G-PVWO Übergangsbestimmungen

(1) Die Personalvertreterwahlausschüsse sind von den im § 37 Abs. 3 Bgld. G-PVG genannten Dienststellenleitern, der Zentralwahlausschuss ist vom Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Wahltag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 37 Abs. 1 Bgld. G-PVG) zu bestellen.(2) Der Bescheid ... mehr lesen...


§ 33 Bgld. G-PVWO Fristen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zei... mehr lesen...


§ 32 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen

Jede für die Wahl der Vertrauensperson kandidierende Wählergruppe hat das Recht, für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift einen Wahlzeugen zu entsenden. § 16 Abs. 6 z... mehr lesen...


§ 31 Bgld. G-PVWO Sinngemäße Anwendung des 1. Abschnittes

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 30 Bgld. G-PVWO Wahlverfahren

(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 29 Bgld. G-PVWO Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 28 Bgld. G-PVWO Einladung zur Wahl des Zentralausschusses

Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss... mehr lesen...


§ 27 Bgld. G-PVWO Zentralwahlausschuss

Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des... mehr lesen...


§ 26 Bgld. G-PVWO Wahlanfechtung

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 19 Abs. 13 Bgld. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil d... mehr lesen...


§ 25 Bgld. G-PVWO Verkündung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses. mehr lesen...


§ 24 Bgld. G-PVWO Wahlakten

(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmac... mehr lesen...


§ 23 Bgld. G-PVWO Mandatszuteilung an die Bewerber

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs... mehr lesen...


§ 22 Bgld. G-PVWO Ermittlung des Wahlergebnisses, Mandatszuteilung

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:1.Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser... mehr lesen...


§ 21 Bgld. G-PVWO Vorbereitung der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal ... mehr lesen...


§ 20 Bgld. G-PVWO Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Personalvertreterwahlausschuss durch die Post zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Personalvertreterwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur W... mehr lesen...


§ 19 Bgld. G-PVWO Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat vor den Personalvertreterwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle ... mehr lesen...


§ 18 Bgld. G-PVWO Vornahme der Wahl

(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Personalvertreterausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst au... mehr lesen...


§ 17 Bgld. G-PVWO Beginn der Wahlhandlung

(1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 13 Abs. 3 übernommenen oder gemäß § 13 Abs. 2 auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses hergestellten amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Personalvertreterwahlaussc... mehr lesen...


§ 16 Bgld. G-PVWO Leitung der Wahlhandlung

Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 15 Bgld. G-PVWO Ungültigkeit des Stimmzettels

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte oder3.überhaupt ... mehr lesen...


§ 14 Bgld. G-PVWO Gültigkeit des Stimmzettels

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder1.in einem einzigen der neben den Wäh... mehr lesen...


§ 13 Bgld. G-PVWO Stimmzettel

(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählerg... mehr lesen...


§ 12 Bgld. G-PVWO Wahlkuverts

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 11 Bgld. G-PVWO Wahlzelle

Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wa... mehr lesen...


§ 10 Bgld. G-PVWO Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.(3) D... mehr lesen...


§ 9 Bgld. G-PVWO Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. G-PVG (im Folgenden “Briefwahl” genannt) muss beim Personalvertreterwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem Wahlta... mehr lesen...


§ 8 Bgld. G-PVWO Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wa... mehr lesen...


§ 7 Bgld. G-PVWO Einbringung und Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unt... mehr lesen...


§ 6 Bgld. G-PVWO Auflegen der Wählerliste; Einwendungen gegen die Wählerliste

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsi... mehr lesen...


§ 5 Bgld. G-PVWO Verfassen der Wählerliste

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,1.die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören;2.die gemäß § 15 Abs. 2 Bgl... mehr lesen...


§ 4 Bgld. G-PVWO Verzeichnis der Bediensteten

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Personalvertreterwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag... mehr lesen...


§ 3 Bgld. G-PVWO Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht dieser, hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses dem Bürgermeister und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unt... mehr lesen...


§ 2 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 6 Bgld. G-PVG) in den Personalvertreterwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des W... mehr lesen...


§ 1 Bgld. G-PVWO Personalvertreterwahlausschuss

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:1.Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Personalvertreterwahlaussc... mehr lesen...


Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung (Bgld. G-PVWO) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2000 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Bgld. G-PVWO)StF: LGBl. Nr. 33/2000 Änderung LGBl. Nr. 16/2... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Bgld. Behindertenhilfeverordnung (Bgld. BHV) aktualisiert


§ 6 Bgld. BHV

Die Änderungen des § 3 Abs. 2, der §§ 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. mehr lesen...


§ 5 Bgld. BHV

Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen... mehr lesen...


§ 4 Bgld. BHV

(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:1.für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines Z... mehr lesen...


§ 3 Bgld. BHV

(1) Die behindertengerechte Adaptierung eines PKW im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 umfasst1.die Ausstattung mit Automatikgetriebe;2.die Umrüstung auf Handbetrieb.(2) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 8... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BHV

Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit1.Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen;2.orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörung... mehr lesen...


§ 1 Bgld. BHV

Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:1.nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der Organe und Organsysteme:a)Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorgane;b)angeborene Missbildungen und Störungen;... mehr lesen...


Bgld. Behindertenhilfeverordnung (Bgld. BHV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 betreffend Leiden und Gebrechen, die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen sowie die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte nach dem... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. MWTS 2000) aktualisiert


§ 12 Bgld. MWTS 2000 Inkrafttreten

Die Änderungen des § 3 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8, § 4 Abs. 1, 3, 9, 11 und 15, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und die Neufassung der §§ 9 und 10 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 11 Bgld. MWTS 2000 Ermessensregelung

Abweichungen von den obigen Bestimmungen können seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend begründeter Sachverständigengutachten – allenfalls ergänzender Auflagepunkte – bewilligt werden. mehr lesen...


§ 10 Bgld. MWTS 2000 Personalschlüssel

(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betre... mehr lesen...


§ 9 Bgld. MWTS 2000 Qualifikation des Personals

(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:1.Die fachliche Leitung muss eine Diplomausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Aus... mehr lesen...


§ 8 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime

(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.(... mehr lesen...


§ 7 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime

(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.(3) In... mehr lesen...


§ 6 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime

(1) Pro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.(2) In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken ins... mehr lesen...


§ 5 Bgld. MWTS 2000 Zusatzausstattung für Wohnheime für Schwerstbehinderte

(1) Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.(2) Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Di... mehr lesen...


§ 4 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime

(1) Die Mindestgröße von Zimmern hat1.bei Einbettzimmern 15 m² und2.bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer dürfen höchstens zwei Personen untergebracht sein.(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerech... mehr lesen...


§ 3 Bgld. MWTS 2000 Grundvoraussetzungen für Wohnheime und Tagesheimstätten

(1) Jede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medik... mehr lesen...


§ 2 Bgld. MWTS 2000 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen nur bei Neu-, Zu- und Umbauten Anwendung.(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende Einrichtungen anzuwenden.(3) Bei bereits bestehenden Ei... mehr lesen...


§ 1 Bgld. MWTS 2000 Arten der Einrichtungen

Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:1.Wohnheime für geistig behinderte Menschen,2.Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,3.Wohnheime für psychisch kranke Menschen,4.Wohnheime für suchtkranke Menschen,5.Tagesheime für geistig behinderte Menschen,6.Tagesheime für schwerstb... mehr lesen...


Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. MWTS 2000) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Vorau... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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