§ 6 Bgld. ASV 2001 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2008 bis 31.12.9999

§ 6

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.03.2008

§ 6

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten