§ 8 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.

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