§ 24 BUV § 24

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind:

1.

Überprüfung der vom Verantwortlichen (z. B. Eigentümer, Veranstalter) im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes zu treffenden Maßnahmen sowie Hinweis auf bestehende Mängel, insbesondere

a)

Benützbarkeit von Fluchtwegen, Löschgeräten und -anlagen, Warn- und Alarmeinrichtungen;

b)

Einhaltung von Rauchverboten;

c)

Benützbarkeit der Zufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge;

im Anlaßfall

a)

Brandentdeckung und Brandmeldung;

b)

Erste und Erweiterte Löschhilfe.

(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes sind:

1.

Überprüfung der vom Verantwortlichen (z. B. Eigentümer, Veranstalter) im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes zu treffenden Maßnahmen sowie Hinweis auf bestehende Mängel, insbesondere

a)

Benützbarkeit von Fluchtwegen, Löschgeräten und -anlagen, Warn- und Alarmeinrichtungen;

b)

Einhaltung von Rauchverboten;

c)

Benützbarkeit der Zufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge;

im Anlaßfall

a)

Brandentdeckung und Brandmeldung;

b)

Erste und Erweiterte Löschhilfe.

(3) Der Brandsicherheitswachdienst ist in der erforderlichen Stärke (Mannschaft und Ausrüstung) vorzusehen und von der Feuerwehr durchzuführen. Vom Orts-(Stadt-, Betriebs-)feuerwehrkommandanten ist eines der eingeteilten Feuerwehrmitglieder zum Kommandanten der Brandsicherheitswache zu ernennen. Personen unter 18 Jahren dürfen zum Brandsicherheitswachdienst nicht herangezogen werden.

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