§ 19 BUV § 19

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.

(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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