§ 16 BUV § 16

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und Elementarereignissen selbständig zu erfüllen.

(2) Taktische Einheiten sind:

1.

die Löschgruppe,

2.

der Löschzug,

3.

der technische Trupp,

4.

die technische Gruppe,

5.

der Katastrophenhilfsdienst-Zug,

6.

die Katastrophenhilfsdienst-Bereitschaft und

7.

die Sondereinheiten.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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