§ 23 BUV § 23

BUV - Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden.

In Kraft seit 29.12.1995 bis 31.12.9999
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