Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) Fundstelle

Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird

StF: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 58/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird

StF: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 58/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten