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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
StF: LGBl. Nr. 11/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
StF: LGBl. Nr. 11/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet: