§ 13 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Leitungen müssen

1.

aus metallischen Werkstoffen bestehen,

2.

den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und

3.

über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.

Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

1.

an einsehbaren Stellen,

2.

in einer Länge von höchstens 2 m und

3.

zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner

verlegt werden. Absatz 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können§ 13 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

1.

doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder

2.

flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten Kontrollschacht.

(4) Der Füllstutzen ist

1.

innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füllschacht bzw. Füllschrank zu situieren,

2.

leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,

3.

mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und

4.

gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(5) Lagerbehälter über 1.000 l Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die

1.

ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,

2.

ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und

3.

deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und von Niederschlagswasser gesichert ist.

(6) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Die Leitungen müssen

1.

aus metallischen Werkstoffen bestehen,

2.

den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und

3.

über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.

Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

1.

an einsehbaren Stellen,

2.

in einer Länge von höchstens 2 m und

3.

zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner

verlegt werden. Absatz 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können§ 13 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

1.

doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder

2.

flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten Kontrollschacht.

(4) Der Füllstutzen ist

1.

innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füllschacht bzw. Füllschrank zu situieren,

2.

leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,

3.

mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und

4.

gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(5) Lagerbehälter über 1.000 l Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die

1.

ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,

2.

ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und

3.

deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und von Niederschlagswasser gesichert ist.

(6) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen.

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