§ 4 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Mindestgröße von Zimmern hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m² und

2.

bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,

wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer, die für mehr als dürfen höchstens zwei Personen dienen, sind nicht zulässiguntergebracht sein.

(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.

(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.

(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.

(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.

(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.

(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.

(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.

(9) Jede Einrichtung hat mindestens eine Wasch-Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.

(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.

(11) Aufenthaltsräume und BewohnerzimmerZimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.

(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.

(15) Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2008

(1) Die Mindestgröße von Zimmern hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m² und

2.

bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,

wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer, die für mehr als dürfen höchstens zwei Personen dienen, sind nicht zulässiguntergebracht sein.

(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.

(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.

(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.

(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.

(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.

(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.

(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.

(9) Jede Einrichtung hat mindestens eine Wasch-Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.

(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.

(11) Aufenthaltsräume und BewohnerzimmerZimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.

(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.

(15) Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten