§ 4 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime

Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Mindestgröße von Zimmern hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m² und

2.

bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,

wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer dürfen höchstens zwei Personen untergebracht sein.

(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.

(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.

(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.

(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.

(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.

(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.

(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.

(9) Jede Einrichtung hat mindestens eine Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.

(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.

(11) Aufenthaltsräume und Zimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.

(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.

(15) Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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