(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.
(2) In Wohnheimen für schwerstbehinderte Menschen sind pro Gruppe ohne Wochenendbetrieb 5 Betreuerinnen oder Betreuer mit Wochenendbetrieb 6,5 Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.
(3) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro Gruppe eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen sind zwei Betreuerinnen oder Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. MWTS 2000