§ 11 Bgld. MWTS 2000 (Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000), Ermessensregelung - JUSLINE Österreich
§ 11 Bgld. MWTS 2000 Ermessensregelung
Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Abweichungen von den obigen Bestimmungen können seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend begründeter Sachverständigengutachten – allenfalls ergänzender Auflagepunkte – bewilligt werden.
In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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