Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. MWTS 2000

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Bgld. MWTS 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden

StF: LGBl. Nr. 13/2000

§ 1 Bgld. MWTS 2000 Arten der Einrichtungen


Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

§ 2 Bgld. MWTS 2000 Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen nur bei Neu-, Zu- und Umbauten Anwendung.

(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende Einrichtungen anzuwenden.

(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter Sachverständigengutachten nachgesehen werden.

(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 und für ambulante Dienste im Sinne des § 34 Abs. 2 dieses Gesetzes, sind die von der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien zur Durchführung professioneller Pflege- und Betreuungsdienste“ anzuwenden.

§ 3 Bgld. MWTS 2000 Grundvoraussetzungen für Wohnheime und Tagesheimstätten


(1) Jede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.

(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

(4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.

(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

1.

Bedienbarkeit von Liften;

2.

Bedienbarkeit der Lichtschalter;

3.

Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;

4.

Unter- und Überfahrbarkeit von Möbeln;

5.

Tische, die von Betreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;

6.

geeignete Höhe von Beschlägen;

7.

keine Türschwellen;

8.

geeignete Türbreiten;

9.

Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.

§ 4 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime


(1) Die Mindestgröße von Zimmern hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m² und

2.

bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,

wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer dürfen höchstens zwei Personen untergebracht sein.

(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.

(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.

(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.

(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.

(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.

(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.

(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.

(9) Jede Einrichtung hat mindestens eine Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.

(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.

(11) Aufenthaltsräume und Zimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.

(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.

(15) Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.

§ 5 Bgld. MWTS 2000 Zusatzausstattung für Wohnheime für Schwerstbehinderte


(1) Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.

(2) Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.

(3) Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.

(4) Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.

(5) In Schwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.

(6) Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.

§ 6 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime


(1) Pro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.

(2) In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert sein.

(3) Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.

(4) In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche einzurichten.

(5) Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.

(6) Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind vorzusehen.

(7) Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.

(8) Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.

§ 7 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime


(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

§ 8 Bgld. MWTS 2000 Wohnheime


(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.

§ 9 Bgld. MWTS 2000 Qualifikation des Personals


(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss eine Diplomausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und eine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen eine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert haben. Bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf sind auch diplomiertes Pflegepersonal oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss eine Diplomausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und eine spezielle Leiterinnen- oder Leiterausbildung aufweisen. Weiters muss sie eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen eine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert haben. Bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Bei Bedarf ist auch diplomiertes Pflegepersonal oder Pflegehelferinnen oder Pflegehelfer einzusetzen.

3.

Handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter können, wenn sie eine adäquate Zusatzausbildung absolviert haben, beschäftigt werden. Bei Nichtvorliegen einer adäquaten Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Zusatzausbildungen bereits beschäftigter handwerklicher Facharbeiterinnen oder Facharbeiter gelten jedenfalls als adäquat.

(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Diplomausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer müssen eine Ausbildung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester oder diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger oder eine Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert haben. Falls psychopathologische Krankheitsbilder nicht Bestandteil der Ausbildung waren, ist darüber eine Zusatzausbildung zu absolvieren.

(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:

1.

Die fachliche Leitung muss neben der Diplomausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, einer speziellen Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder und einer speziellen Leiterinnen- oder Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.

2.

Betreuerinnen oder Betreuer können entweder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern oder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger, Absolventen einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2008, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung oder handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter mit Zusatzausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder sein. Bei Nichtvorliegen einer solchen Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen.

§ 10 Bgld. MWTS 2000 Personalschlüssel


(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.

(2) In Wohnheimen für schwerstbehinderte Menschen sind pro Gruppe ohne Wochenendbetrieb 5 Betreuerinnen oder Betreuer mit Wochenendbetrieb 6,5 Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.

(3) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro Gruppe eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen sind zwei Betreuerinnen oder Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen.

§ 11 Bgld. MWTS 2000 Ermessensregelung


Abweichungen von den obigen Bestimmungen können seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend begründeter Sachverständigengutachten – allenfalls ergänzender Auflagepunkte – bewilligt werden.

§ 12 Bgld. MWTS 2000 Inkrafttreten


Die Änderungen des § 3 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8, § 4 Abs. 1, 3, 9, 11 und 15, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und die Neufassung der §§ 9 und 10 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. MWTS 2000) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden

StF: LGBl. Nr. 13/2000

Änderung

LGBl. Nr. 79/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 40 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:

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