§ 2 Bgld. MWTS 2000 Allgemeine Bestimmungen

Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen nur bei Neu-, Zu- und Umbauten Anwendung.

(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende Einrichtungen anzuwenden.

(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter Sachverständigengutachten nachgesehen werden.

(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 und für ambulante Dienste im Sinne des § 34 Abs. 2 dieses Gesetzes, sind die von der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien zur Durchführung professioneller Pflege- und Betreuungsdienste“ anzuwenden.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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