§ 1 Bgld. MWTS 2000 Arten der Einrichtungen

Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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