(1) Pro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.
(2) In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert sein.
(3) Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.
(4) In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche einzurichten.
(5) Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.
(6) Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind vorzusehen.
(7) Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.
(8) Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.
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