§ 12 Bgld. MWTS 2000 (Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 12 Bgld. MWTS 2000 Inkrafttreten
Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die Änderungen des § 3 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8, § 4 Abs. 1, 3, 9, 11 und 15, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und die Neufassung der §§ 9 und 10 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 Bgld. MWTS 2000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Bgld. MWTS 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 Bgld. MWTS 2000