§ 7 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime

Bgld. MWTS 2000 - Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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