(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.
(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.
(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.
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