§ 7 Bgld. MWTS 2000 Tagesheime

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße achtzehn Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2008

(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für, psychisch kranke Personen und suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße achtzehn Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt werden.

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