§ 1 Bgld. MWTS 2000 Arten der Einrichtungen

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

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