§ 6 Bgld. G-PVWO Auflegen der Wählerliste; Einwendungen gegen die Wählerliste

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Personalvertreterwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtig zu stellen.

(3) Das Recht der BerufungBeschwerde gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Personalvertreterwahlausschuss zu richten. Der Personalvertreterwahlausschuss hat die BerufungBeschwerde unverzüglich dem ZentralwahlausschussLandesverwaltungsgericht vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, dass die Entscheidung vom Personalvertreterwahlausschuss noch beachtet werden kann.

(4) Der Personalvertreterwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.06.2000 bis 29.02.2016

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Personalvertreterwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtig zu stellen.

(3) Das Recht der BerufungBeschwerde gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Personalvertreterwahlausschuss zu richten. Der Personalvertreterwahlausschuss hat die BerufungBeschwerde unverzüglich dem ZentralwahlausschussLandesverwaltungsgericht vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, dass die Entscheidung vom Personalvertreterwahlausschuss noch beachtet werden kann.

(4) Der Personalvertreterwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

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