§ 52 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Wird der Nachweis gemäß § 41 durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 52 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Wird der Nachweis gemäß § 41 durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 52 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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