§ 21 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Zentralheizungsanlagen ab 120 kW Nennleistung sind als Mehrkesselanlagen, die stufenweise zugeschaltet werden können oder mit regelbarer Feuerungsleistung auszuführen§ 21 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Der Regelbereich muss mindestens bis auf 50 % der Nennwärmeleistung reichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z. B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Zentralheizungsanlagen ab 120 kW Nennleistung sind als Mehrkesselanlagen, die stufenweise zugeschaltet werden können oder mit regelbarer Feuerungsleistung auszuführen§ 21 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Der Regelbereich muss mindestens bis auf 50 % der Nennwärmeleistung reichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z. B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).

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