§ 11 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten)§ 11 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Räume, die der Lagerung flüssiger Brennstoffe dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.

(3) Türen von Heizöllagerräumen müssen

1.

brandhemmend (T 30) sein,

2.

ohne Fluchtwege zu behindern in Fluchtrichtung aufschlagen,

3.

selbst schließend ausgeführt sein und

4.

eine Mindestgröße von 70 cm x 80 cm aufweisen.

(4) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden.

Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.

(5) Heizöllagerräume sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20.000 l, so dürfen diese Abstände an zwei aneinander grenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.

Der freie Abstand zwischen Wand (bzw. Decke) und Einstieg (Mannloch - sofern vorhanden) muss mindestens 1 m betragen. Wand- und Deckenöffnungen dürfen für diese Anforderung berücksichtigt werden.

(6) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen.

Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können.

In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen bzw. Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.

(7) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind. Im Übrigen dürfen sich in Lagerräumen nur Verteilerleitungen der Heizungsanlage befinden.

(8) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 8 Abs. 7 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20.000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).

(9) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(10) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Türe eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

(11) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten)§ 11 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Räume, die der Lagerung flüssiger Brennstoffe dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.

(3) Türen von Heizöllagerräumen müssen

1.

brandhemmend (T 30) sein,

2.

ohne Fluchtwege zu behindern in Fluchtrichtung aufschlagen,

3.

selbst schließend ausgeführt sein und

4.

eine Mindestgröße von 70 cm x 80 cm aufweisen.

(4) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden.

Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.

(5) Heizöllagerräume sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20.000 l, so dürfen diese Abstände an zwei aneinander grenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.

Der freie Abstand zwischen Wand (bzw. Decke) und Einstieg (Mannloch - sofern vorhanden) muss mindestens 1 m betragen. Wand- und Deckenöffnungen dürfen für diese Anforderung berücksichtigt werden.

(6) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen.

Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können.

In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen bzw. Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.

(7) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind. Im Übrigen dürfen sich in Lagerräumen nur Verteilerleitungen der Heizungsanlage befinden.

(8) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 8 Abs. 7 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20.000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).

(9) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(10) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Türe eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

(11) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.

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