§ 4 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Personen, die auf Grund eines Miet§ 4 LHG-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (zVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.

(2) Jeder Eigentümer einer Heizungsanlage ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass

1.

die Heizungsanlage so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

2.

die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

3.

die notwendigen periodischen Überprüfungen durchgeführt werden.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Personen, die auf Grund eines Miet§ 4 LHG-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (zVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.

(2) Jeder Eigentümer einer Heizungsanlage ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass

1.

die Heizungsanlage so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,

2.

die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

3.

die notwendigen periodischen Überprüfungen durchgeführt werden.

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