§ 4 Bgld. LÖV 2004 Sonderregelung für Familienbetriebe

Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren oder Verkaufsstellen für Obst, dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.

(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören die Ehegattin des Gewerbetreibenden oder der Ehegatte der Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit der oder dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr oder ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren oder Verkaufsstellen für Obst, dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.

(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören die Ehegattin des Gewerbetreibenden oder der Ehegatte der Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit der oder dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr oder ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.

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