§ 4 Bgld. LÖV 2004 Sonderregelung für Familienbetriebe

Bgld. LÖV 2004 - Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren oder Verkaufsstellen für Obst, dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.

(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören die Ehegattin des Gewerbetreibenden oder der Ehegatte der Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit der oder dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr oder ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. LÖV 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. LÖV 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. LÖV 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. LÖV 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. LÖV 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LÖV 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Bgld. LÖV 2004
§ 5 Bgld. LÖV 2004