§ 3 Bgld. LÖV 2004 Sonderregelungen für bestimmte Gebiete

Bgld. LÖV 2004 - Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklassen I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. LÖV 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. LÖV 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. LÖV 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. LÖV 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. LÖV 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LÖV 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. LÖV 2004
§ 4 Bgld. LÖV 2004