§ 28 Bgld. G-PVWO Einladung zur Wahl des Zentralausschusses

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss bekannt zu geben. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und die von ihnen fristgerecht bekannt gegebenen Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss bekannt zu geben. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und die von ihnen fristgerecht bekannt gegebenen Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten